Räum- und Streupflicht / Behinderung durch parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen

Räum- und Streupflicht

Räum- und Streupflicht / Behinderung durch parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen

Montag, 18. November 2024

Im Hinblick auf die nahende Winterzeit weisen wir darauf hin, dass jeder Grundstücksbesitzer die an seinem Grundstück entlanglaufenden Gehwege von Schnee und Eis befreien bzw. mit geeignetem Material streuen muss. Bei Nichtbeachten haftet der Verpflichtete.

Außerdem sollte während der Winterzeit beim Parken auf öffentlichen Flächen beachtet werden, dass genügend Reststraßenbreite für die städtischen Räumfahrzeuge (der Schneepflug hat eine Breite von 3,20 Meter) zur Verfügung steht und nicht durch parkende Fahrzeuge oder abgelagerte Gegenstände blockiert ist. Wir bitten soweit möglich auf den privaten Grundstücken zu parken oder in Straßen, die eine ausreichende Breite haben.

Beachten Sie, dass unseren Mitarbeitern des Stadtbauhofs, die oft unter Zeitdruck die Straßen räumen, nur so eine effiziente Arbeitsweise möglich ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit!